Die Aussage „bis 100.000 EUR gesichert“ ist richtig, aber unvollständig. Entscheidend sind die berechtigte Person, das Kreditinstitut, die Art des Guthabens und mögliche Sonderfälle. Wer nur den Produktnamen betrachtet, kann mehrere Marken derselben Bank fälschlich als getrennte Sicherungsgrenzen behandeln.
Welche Einlagen die FMA nennt
Nach Information der österreichischen Finanzmarktaufsicht sind unter anderem Guthaben auf Giro-, Gehalts- und Pensionskonten, Sparbüchern, Sparkonten, Festgeldkonten, Wertpapier-Verrechnungskonten und Bausparverträgen umfasst. Die Deckung umfasst grundsätzlich Einlage und Zinsen.
Die 100.000-EUR-Grenze
Die gesetzliche Grundgrenze gilt pro berechtigter Person und Bank. Besitzt eine Person bei derselben Bank 70.000 EUR Tagesgeld, 25.000 EUR Festgeld und 6.000 EUR auf einem Verrechnungskonto, beträgt die Summe 101.000 EUR zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Mehrere Kontonummern ändern die Bankebene nicht.
Gemeinschaftskonten
Bei mehreren Inhaber:innen wird das Guthaben grundsätzlich zu gleichen Teilen zugerechnet, sofern der Bank vor dem Sicherungsfall keine andere Aufteilung bekannt gegeben wurde. Zusätzlich bestehende Einzelkonten derselben Person bei derselben Bank sind in deren persönliche Summe einzubeziehen.
Vorübergehend erhöhte Deckung
In bestimmten Fällen kann für höchstens zwölf Monate eine erhöhte Sicherung gelten, etwa bei Guthaben aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie oder bestimmten Lebensereignissen. Die FMA und die Einlagensicherung AUSTRIA nennen dafür bis zu 500.000 EUR. Voraussetzung und Nachweis sind konkret zu prüfen; die erhöhte Deckung sollte nicht ohne Dokumentation angenommen werden.
Österreichische Zweigstelle einer ausländischen Bank
Eine Bank aus einem anderen EWR-Staat kann in Österreich über eine Zweigniederlassung tätig sein. Laut FMA unterliegen deren Einlagen dem Sicherungssystem des Staates, in dem die Bank konzessioniert ist. Der gesetzliche Informationsbogen muss das zuständige System nennen. Unterschiede können insbesondere Sprache, Kontaktweg und Ablauf betreffen.
| Ebene | Prüfdokument | Ergebnis |
|---|---|---|
| Produkt | Vertrag und Informationsbogen | Ist es eine geschützte Einlage? |
| Institut | FMA-Datenbank beziehungsweise Herkunftsaufsicht | Welche juristische Bank führt das Konto? |
| System | Informationsbogen Einlagensicherung | Welche Sicherungseinrichtung ist zuständig? |
| Summe | Eigene Kontenübersicht | Wie hoch sind Einlagen samt Zinsen insgesamt? |
| Sonderfall | Belege und gesetzliche Voraussetzungen | Gilt zeitlich eine erhöhte Deckung? |
Wertpapierdepot und Verrechnungskonto unterscheiden
Das Guthaben auf einem Verrechnungskonto kann eine Einlage sein. Wertpapiere im Depot sind dagegen grundsätzlich Eigentum der Anleger:innen und fallen nicht unter die normale Einlagensicherung. Für den Ausnahmefall, dass eine Wertpapierfirma Vermögenswerte nicht zurückgeben kann, bestehen andere Entschädigungsregeln.
Auszahlung im Sicherungsfall
Die FMA beschreibt seit 2024 eine Regelfrist von sieben Arbeitstagen. Die Sicherungseinrichtung benötigt ein Konto für die Auszahlung, ein Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für Sonderfälle und erhöhte Beträge kann eine zusätzliche Prüfung notwendig sein.



