Stand 15. Juli 2026: Einlagen samt Zinsen sind in Österreich grundsätzlich bis 100.000 EUR pro berechtigter Person und Bank abgesichert. Bestimmte vorübergehend hohe Guthaben können unter Voraussetzungen bis 500.000 EUR geschützt sein.

Welche Guthaben typischerweise erfasst sind

Die FMA nennt unter anderem Giro- und Gehaltskonten, Sparbücher, Sparkonten, Festgeldkonten, Wertpapier-Verrechnungskonten und Bausparverträge. Wertpapiere im Depot sind keine Bankeinlagen. Für sie gelten Eigentums- und gegebenenfalls Anlegerentschädigungsregeln, nicht die normale Einlagensicherung.

Pro Person und Bank – nicht pro Konto

Mehrere Konten bei demselben Kreditinstitut werden für die Grenze zusammengerechnet. Das gilt auch, wenn Produkte unter unterschiedlichen Marken auftreten, aber rechtlich von derselben Bank geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto wird den berechtigten Inhaber:innen grundsätzlich anteilig zugerechnet, sofern der Bank keine andere Aufteilung bekannt gegeben wurde.

Die Vier-Schritt-Prüfung

  1. Kontoführendes Institut feststellen: Informationsbogen, Vertrag und Impressum des Angebots lesen.
  2. Banklizenz prüfen: österreichische Institute in der FMA-Unternehmensdatenbank suchen; bei EWR-Instituten zusätzlich die Herkunftsaufsicht prüfen.
  3. Alle Einlagen addieren: Guthaben und voraussichtliche Zinsen bei dieser Bank zusammenrechnen.
  4. Sonderfall dokumentieren: Gemeinschaftskonto, Treuhand, Fremdwährung, ausländische Zweigstelle oder zeitlich erhöhten Schutz gesondert klären.

Ausländische EWR-Bank

Eine österreichische Website oder deutschsprachige Marke bedeutet nicht automatisch österreichische Einlagensicherung. Nach Information der FMA unterliegen Einlagen bei österreichischen Zweigniederlassungen von Banken aus anderen EU-Staaten dem Sicherungssystem des Staates, in dem die Bank konzessioniert ist. Die EU-Vorgaben harmonisieren wesentliche Grundzüge, einzelne Abläufe können sich dennoch unterscheiden.

Was im Sicherungsfall passiert

Die FMA beschreibt als Regelfall eine Auszahlung gedeckter Einlagen innerhalb von sieben Arbeitstagen. Die Sicherungseinrichtung benötigt dafür ein Auszahlungskonto; grundsätzlich ist kein eigener Antrag nötig. Für erhöhte, vorübergehend gedeckte Beträge kann eine Prüfung und ein Antrag erforderlich sein.

Grenze der Seite: Diese Übersicht kann die rechtliche Prüfung eines konkreten Kontos nicht ersetzen. Maßgeblich sind Gesetz, Informationsbogen, Kontoinhaberschaft und zuständige Sicherungseinrichtung.

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